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PRESSEMITTEILUNG 467 Chemnitz, den 02.09.2015

Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Mit dem zweiten Verkehrssteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG) wurde unter anderem § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geändert. Vor Inkrafttreten dieser Änderung endete die Kfz-Steuerpflicht nach § 5 Absatz 5 KraftStG bei Veräußerung des Fahrzeuges mit der in der Kfz-Zulassungsbehörde eingegangenen vollständigen Veräußerungsanzeige.

Seit dem 12. Juni 2015 ist Absatz 5 aufgehoben, so dass die Steuerpflicht erst mit Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung auf den neuen Halter endet.
 
Die Kfz-Zulassungsbehörde rät daher, Fahrzeuge vor der Veräußerung außer Betrieb setzen zu lassen.
 

Öffnungszeiten der KfZ-Zulassungsbehörde im Bürgerhaus am Wall:
Montag08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag08.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag08.30 - 18.00 Uhr
Freitag08.30 - 12.00 Uhr
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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