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PRESSEMITTEILUNG 698 Chemnitz, den 24.11.2015
Änderung im Melderecht zum 1. November 2015
Am 1. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang macht die Meldebehörde darauf aufmerksam, dass Mieter bei der An- oder Ummeldung ihrer Wohnung eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers in der Meldebehörde vorlegen müssen, in der der Ein- oder Auszug bestätigt wird.
Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Bei der Abmeldung ist die Bestätigung ebenfalls erforderlich, jedoch nur dann, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. bei Wohnungslosigkeit.
Dienstleistungsportal: Wohnungsgeberbestätigung ausstellen
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Stadt Chemnitz
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