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Allgemeinverfügung

Räumlicher Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abverkaufes und Mitführens von Getränken in Glasflaschen/Gläsern anlässlich des Chemnitzer Stadtfestes 2017 Bild vergrößern

zum Verbot des Abverkaufes und Mitführens von Getränken in Glasflaschen/Gläsern anlässlich des Chemnitzer Stadtfestes 2017


Auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung ergeht folgende

 

Allgemeinverfügung:

  1. Der Abverkauf und das Mitführen von Getränken in Glasflaschen/Gläsern sind in den in Ziffer 2 genannten Zeiträumen und in dem in Ziffer 3 genannten Bereich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Ausschank von Getränken zum sofortigen Verzehr innerhalb von geschlossenen Räumen und innerhalb der genehmigten Außengastronomieflächen der Gaststätten im benannten Bereich.
     
  2. Das Verbot gilt in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich für:

    - Freitag, den 25.08.2017 in der Zeit von 18:00 Uhr bis Samstag, den 26.08.2017 01:00 Uhr;
    - Samstag, den 26.08.2017 in der Zeit von 18:00 Uhr bis Sonntag, den 27.08.2017 02:00 Uhr;
    - Sonntag, den 27.08.2017 in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
     
  3. Das Verbot gilt in dem wie folgt umgrenzten Bereich der Innenstadt (an der Nordgrenze beginnend im Uhrzeigersinn):

    Mühlenstraße 2, Brückenstraße, Bahnhofstraße, Rathausstraße, Neumarkt, Am Rathaus, Bahnhofstraße 52, Bahnhofstraße 62, Bretgasse, Markt, Innere Klosterstraße, Theaterstraße 40, Mühlenstraße 1.

    Das Verbot erstreckt sich im Geltungsbereich der Straßen jeweils auf beide Straßenseiten einschließlich der Gehwege. Im Bereich der Bahnhofstraße ist nur die zentrumszugewandte Straßenseite einschließlich des Fußweges und der Haltestellenbereiche im Geltungsbereich. Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
     
  4. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass ein eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
     
  5. Für den Fall des Abverkaufes von Getränken in Glasbehältern entgegen Ziffer 1 wird die zwangsweise Verhinderung dieser Abgabe angedroht.

    Für den Fall des Mitführens von Getränken in Glasflaschen/Gläsern entgegen der Festlegungen in Ziffer 1 innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereiches wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme der mitgeführten Glasflaschen/Gläser angedroht.
     
  6. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Mitführen von Getränken in Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
     
  7. Die Allgemeinverfügung tritt nach Ablauf von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Chemnitzer Amtsblatt in Kraft.

 

Begründung:

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann in der Stadt Chemnitz, Ordnungsamt, Düsseldorfer Platz 1 in 09111 Chemnitz während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag und Freitag, 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag, 08:30 Uhr – 18:00 Uhr) eingesehen werden [§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)].


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Dieser Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.

Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Der Widerspruch kann auch mittels des auf der Internetseite bereitgestellten Kontaktformulars eingelegt werden, welches ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen ist. Die besonderen technischen Rahmenbedingungen des Kontaktformulars sind hier aufgeführt.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG und § 10 Abs. 2 VwZG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt nach Ablauf von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Chemnitzer Amtsblatt als bekannt gegeben.


Chemnitz, den 20.März 2017

Miko Runkel
Bürgermeister

                                



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