Bundestagswahl 2017: Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
(Wahlberechtigung)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben (Hauptwohnung) oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist mit einzubeziehen.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Ausschluss vom aktiven Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
- wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
- wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Passives Wahlrecht
(Wählbarkeit)
Wählbar ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ausschluss vom passiven Wahlrecht
Trotz Vorliegens der obigen Wählbarkeitsbedingungen nicht wählbar ist außerdem,
- wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wählerverzeichnis / Wahlbenachrichtigung
Am 13. August 2017 wird für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl erstellt.
Eintragung von Amts wegen
In die Wählerverzeichnisse werden von Amts wegen alle am Wahltag Wahlberechtigten eingetragen, die am 13. August 2017 bei der Meldebehörde der Stadt Chemnitz mit ihrem alleinigen oder Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Eintragung auf Antrag
Auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden Wahlberechtigte,
- die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
- die bei Vorliegen der sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Achtung! Der formgebundene Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens 3. September 2017 bei der
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
09106 Chemnitz
eingegangen sein.
Das Antragsformular steht als Online-Formular auf der Website des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de zur Verfügung. Es kann darüber hinaus auch beim Kreiswahlleiter bezogen werden.
Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (4. September 2017) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am 13. August 2017 gemeldet war.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Die Wählerverzeichnisse werden in der Zeit vom 4. September 2017 bis 8. September 2017 in der Briefwahlstelle im Rathaus, Markt 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Wahlbenachrichtigung
Jedem Wahlberechtigten, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, wird postalisch eine Wahlbenachrichtigung mit Wahlschein- und Briefwahlantrag zugesandt. Der Versand beginnt am 17. August 2017.
Bitte beachten!
In diesem Jahr wird die Wahlbenachrichtigung erstmals nicht in Form einer Wahlbenachrichtigungskarte sondern in Briefform zugestellt!
Da sich gegenüber vorangegangenen Wahlen einige Wahlräume geändert haben, lesen Sie bitte auch die Angaben zu Ihrem Wahlraum sorgfältig durch.
Muster einer Wahlbenachrichtigung
Muster des Umschlags der Wahlbenachrichtigung
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Diesen Antrag können Sie nutzen, wenn Sie
- Ihr Wahlrecht per Briefwahl wahrnehmen wollen oder
- in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises 162 Chemnitz als dem auf Ihrer Wahlbenachrichtigung aufgedruckten wählen möchten.
Hinweis zu barrierefreien Wahlräumen
Von den 143 Chemnitzer Wahlräumen sind 81 Räume barrierefrei erreichbar. Sie sind auf der Wahlbenachrichtigung durch das entsprechende Symbol gekennzeichnet.
Sollten Sie einen barrierefreien Wahlraum aufsuchen wollen, Ihr Wahlraum ist aber nicht barrierefrei, so haben Sie die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen. Mit diesem Wahlschein können Sie Ihr Wahlrecht in jedem Wahlraum in der Stadt Chemnitz, also auch in einem barrierefreien Objekt, wahrnehmen.
Übersicht über barrierefreie Wahlräume im Wahlkreis 162 Chemnitz
Wahlberechtigte, die bis zum 3. September 2017 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich umgehend mit der Briefwahlstelle, Tel. 0371 488 – 7483, in Verbindung setzen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.