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Chemnitz für Ausländer

- Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht -

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

1. durch Geburt im Inland

Alle ab dem 01.01.2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sind automatisch deutsche Staatsangehörige, wenn zur Zeit der Geburt
 
a) der Vater oder die Mutter des Kindes seit mindestens 8 Jahren einen ununterbrochenen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
b) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
 
Es ist kein Antrag erforderlich. Das neugeborene Kind wird beim Standesamt angemeldet. Dort werden die Voraussetzungen geprüft. Sind sie erfüllt, ist das Kind deutscher Staatsangehöriger und das Standesamt erteilt eine entsprechende Nachricht.

Gleichzeitig kann das Kind die Staatsangehörigkeit der Eltern erhalten. Wenn das Kind volljährig ist, muss es sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Diese Entscheidung nennt man Optionspflicht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft, ob das Kind optionspflichtig ist. Wird es optionspflichtig, so ist nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob der Optionspflichtige die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Über Ausnahmeregelungen informiert die Staatsangehörigkeitsbehörde.
 

2. durch Einbürgerung

Ausländer haben nach einem achtjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung.
 
Voraussetzungen dafür sind:
  1. Besitz eines unbefristeten oder eines (bestimmten) befristeten Aufenthaltsrechts
  2. Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
  3. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
  4. keine Vorstrafen
  5. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  6. Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  7. Einbürgerungstest oder Abschluss einer Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer allgemein bildenden deutschen Schule
  8. Handlungsfähigkeit
 
Für bestimmte Voraussetzungen gibt es Ausnahmeregelungen (z. B. kürzere Aufenthaltszeiten, Vorstrafen, Bezug von öffentlichen Leistungen, Einbürgerungstest etc.), die in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutert werden können.
Vor Antragstellung ist daher auf Grund der Komplexität der Rechtslage immer ein Beratungsgespräch in der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich.
 

Miteinbürgerung

Ehepartner und Kinder unter 16 Jahren können unter o. g. Voraussetzungen mit eingebürgert werden. Es ist beim Ehepartner ausreichend, dass er seit mindestens 4 Jahren seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und seit mindestens zwei Jahren eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Bei Kindern sind kürzere Aufenthaltszeiten ausreichend.
Jugendliche ab 16 Jahren können selbst einen Antrag stellen. 
 

Ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger

Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können eingebürgert werden. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Ermessenseinbürgerung, jedoch verkürzt sich der rechtmäßig gewöhnliche Inlandsaufenthalt auf 3 Jahre. Die Ehe muss seit zwei Jahren bestehen und der Ehepartner muss mindestens zwei Jahre deutscher Staatsangehöriger sein.
 
Einbürgerungsbewerber müssen ihren Hauptwohnsitz in Chemnitz haben. Es ist ein formgebundener, schriftlicher Antrag zu stellen. Der Personenstand ist generell durch Personenstandsurkunden nachzuweisen. Ausländische Urkunden müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Welche weiteren Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, wird im persönlichen Gespräch erklärt.
 
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt für Erwachsene 255,00 € pro Person. Für mit einzubürgernde Kinder sind 51,00 € zu zahlen.
 

Staatsangehörigkeitsfeststellung

In bestimmten Fällen verlangen Behörden und Botschaften, dass eine bestimmte Person einen Nachweis erbringt, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt. Für diese Fälle wird auf Antrag entweder ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung ausgestellt.

Die beizubringenden Unterlagen für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für deutsche Staatsangehörige werden bei persönlicher Vorsprache erläutert.
 
Bei Beantragung der Negativbescheinigung ist der Pass und die Geburtsurkunde mit Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher einzureichen.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 €.
 
 
Hinweis
Ein deutscher Staatsangehöriger verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Sollte der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigt sein, ist daher zu empfehlen, sich rechtzeitig mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. Bei Aufenthalt im Ausland sollte sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gewandt werden.
 

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Ansprechpartner

Stadt Chemnitz

Bürgeramt
Staatsangehörigkeitsbehörde

Düsseldorfer Platz 1 (Bürgerhaus am Wall)
09111 Chemnitz
Tel.: 0371 488-3430
Tel.: 0371 488-3431
Fax: 0371 488-3499
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