Geflügelpest -"Vogelgrippe"
Allgemeine Hinweise für Tierhalter
Seit Beginn des Jahres 2004 breitet sich die für Geflügel und Vögel hochgradig ansteckende Klassische Geflügelpest, auch „Vogelgrippe“ genannt, in Südostasien und Europa aus.
Zur Verhinderung des Viruseintrages in die heimischen Geflügelbestände (Hobby /Kleinsthaltungen, kommerzielle Haltungen) müssen die Tierhalter folgende Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich einhalten:
- Zukäufe von Geflügel nur aus bekannten, nachweislich gesunden Beständen,
- tägliche Gesundheitskontrolle im Geflügelbestand und Abklärung von Verlusten oder anderer Krankheitsanzeichen unter Hinzuziehung des Tierarztes,
- Zutrittsverbote für betriebsfremde Personen,
- die Tiere dürfen nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben,
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Verpflichtung der Geflügelhalter
Am 03. September 2005 wurde die Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest (Bundesanzeiger Nr. 167, Seite 13345) veröffentlicht. Sie verpflichtet in § 2 die Geflügelhalter, die
- mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
- Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig
zur Zucht nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen halten, zur
serologischen Untersuchung der Tiere des Bestandes auf das Influenza A Virus der Subtypen H 5 und H 7 im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Dezember 2005.
Die Untersuchungen sind
- bei Hühnern, Truthühnern, Rebhühnern, Perlhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von 10 Tieren je Bestand und
- bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen.
Die betroffenen Tierhalter werden hiermit aufgefordert, die serologischen Untersuchungen im erforderlichen Umfang vom betreuenden Tierarzt (Liste der Tierärzte in Chemnitz) vornehmen zu lassen.
Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem wird auf die Anzeigepflicht nach der Viehverkehrsverordnung für Betriebe hingewiesen, die Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben und Wachteln halten, unabhängig von deren Bestandsgröße.
Danach hat der Tierhalter spätestens bei Beginn der Tätigkeit seinen Betrieb unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs und Veterinäramt der Stadt Chemnitz anzuzeigen.