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Abwasserbeseitigung

Anpassungspflichten für Grundstückseigentümer/-nutzer

Kleinkläranlage

Schmutzwasser darf gemäß § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes künftig nur noch in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt. Alle Grundstückseigentümer bzw. –nutzer sind demzufolge verpflichtet, ihre privaten Abwasseranlagen an den Stand der Technik anzupassen.

Da die flächendeckende Anpassung aller Anlagen nur schrittweise erfolgen kann, wurden im Abwasserbeseitigungskonzept Fristen für die einzelnen Stadtteile vorgesehen.

Die Entscheidung, wie die Grundstückseigentümer künftig ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, liegt in deren Verantwortung.

Für die Schmutzwasserbeseitigung der nicht durch das städtische Kanalnetz erschlossenen Grundstücke bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Errichtung einer vollbiologisch wirkenden Kläranlage
  • Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube
  • Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
 

Abwasserbeseitigungskonzept

Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz

Eine umweltgerechte Behandlung des anfallenden Abwassers ist eine wichtige Voraussetzung für eine einwandfreie Hygiene, den notwendigen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und die Weiterentwicklungen von Siedlungsgebieten. Die hierzu erforderlichen Abwasseranlagen sind in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern bzw. an die gestellten Anforderungen anzupassen. Dabei sind die Kommunen verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der noch erforderlichen Maßnahmen zu geben. Hierzu dient das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Entsorgungsbetriebes der Stadt Chemnitz (ESC).
 

 

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Umweltamt
09106 Chemnitz
Tel.: 0371 488-3620
Fax: 0371 488-3698
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