Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen kann auf der Grundlage der §§ 53 und 54 SGB XII (Sozialgesetzbuch) gewährt werden.
Eingliederungshilfe für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen kann auf der Grundlage der §§ 53 und 54 SGB XII (Sozialgesetzbuch) gewährt werden.