Geldspielgeräte, Warenspielgeräte, Geeignetheitsbestätigung
Zum gewerblichen Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung notwendig. Diese Erlaubnis muss vor dem Aufstellen der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorliegen. Darüber hinaus wird für jeden Aufstellort der Geräte eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit können ohne Aufstellerlaubnis betrieben werden.
Das erforderliche Antragsformular ist bei der Antragstellung im Ordnungsamt erhältlich.
Für die Aufstellerlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung werden Gebühren erhoben. Mit der Antragstellung wird ein Kostenvorschuss fällig.