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Spielhallengewerbe

Zum Betreiben einer Spielhalle ist neben einer Gewerbeanzeige eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung notwendig. Diese Erlaubniss muss vor der Eröffnung des Spielhallenbetriebes vorliegen.

Die Spielhallenerlaubnis ist personen- und gebäudebezogen. Deshalb brauchen Sie auch dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen wollen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass noch andere Genehmigungen (z.B. eine Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Die Anordnung und das Aufstellen der Geld- oder Warenspielgeräte ist nach § 3 Abs. 2 Spielverordnung zu gestalten.

Sollen in der Spielhalle auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, dürfen maximal 3 Geld- oder Warenspielgeräte unter den Bedingungen des § 3 Abs. 3 Spielverordnung aufgestellt werden.

Das erforderliche Antragsformular ist bei der Antragstellung im Ordnungsamt erhältlich.

Für die Spielhallenerlaubnis werden Gebühren erhoben. Mit der Antragstellung wird ein Kostenvorschuss fällig.


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Ansprechpartner

Stadt Chemnitz Ordnungsamt

Düsseldorfer Platz 1 (Bürgerhaus am Wall)
09111 Chemnitz

Tel.: 0371 488-3122, 3135, 3155, 3126
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