Versteigerergewerbe
Sollen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert werden, ist hierfür eine Erlaubnis notwendig. Diese Erlaubnis muss vor der Eröffnung des Gewerbes vorliegen.
Die beantragte Erlaubnis kann erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden.
Für eine Versteigerererlaubnis werden Gebühren erhoben. Mit der Antragstellung wird ein Kostenvorschuss fällig.